Seit dem 1. November 2015 gilt bundesweit ein einheitliches Meldegesetz. Folgende wichtige Änderungen sind dabei zu beachten:
- Wer umzieht, der muss den zuständigen Behörden seine neue Wohnanschrift binnen zwei Wochen mitteilen.
- Der Vermieter muss schriftlich bestätigen, dass der Anmelder wirklich bei ihm einzieht. Ziel ist es insbesondere „Scheinanmeldungen“ zu verhindern. Der Vermieter muss diese Bescheinigung ebenfalls innerhalb einer Frist von zwei Wochen ausstellen und übergeben.
Die Bescheinigung kann er dem Mieter direkt übergeben, damit dieser sie bei der zuständigen Meldebehörde vorlegen kann. Alternativ kann der Vermieter die Bescheinigung auch direkt an das zuständige Amt übermitteln.
Kooperiert der Vermieter hier nicht, drohen ihm Bußgelder von bis zu 1.000 Euro. Bei Scheinanmeldungen, z.B. wenn der Vermieter aus Gefälligkeit einer Person ungerechtfertigt eine Bescheinigung ausgestellt hat, sind sogar Bußgelder von bis zu 50.000 Euro möglich.
Sollte die Bescheinigung von einer vom Wohnungsgeber beauftragen Person ausgestellt werden, z.B. von einem Makler, so muss dieser auch auf dem Formular vermerkt sein.