Bei Zwangsversteigerungen kann man nicht selten wahre Schnäppchen bekommen. Gerade, wenn der Geldbeutel für einen „normalen“ Hauskauf nicht so ganz reicht.
Es lohnt sich mal auf eine Zwangsversteigerung zu gehen.
Man muss sich darüber im Klaren sein, dass man keine verlässlichen Auskünfte über den Zustand der Immobilie bekommt. Mängel oder gar ob die Immobilie stark renovierungsbedürftig ist, werden nicht bekannt gegeben. Wer sein Haus durch eine Zwangsversteigerung verliert, ist nicht verpflichtet, Interessenten oder einem Gutachter Zutritt zu verschaffen. Was einen eventuellen Bieter jedoch nicht davon abhalten sollte, einen Blick auf die Immobilien in der Zwangsversteigerung zu werfen. Denn manchmal sind eben doch preiswerte und attraktive Immobilien dabei.
Wenn ein Immobilienbesitzer seine Darlehensraten nicht mehr zahlen kann, kann die Bank die Immobilie versteigern lassen. Nachdem der Rechtspfleger das formelle Verfahren eröffnet hat, wird zunächst im Grundbuch ein Zwangsvollstreckungsvermerk eingetragen. Das heißt, dass die Immobilie vom Eigentümer ab diesem Zeitpunkt nicht mehr anderweitig verkauft werden kann.
Spätestens sechs Wochen vor dem Versteigerungstermin wird dieser im Amtsblatt des Gerichtsbezirks, durch Aushänge im Gericht, in der Zeitung und diversen Internetportalen veröffentlicht.
Auch wenn die Versteigerungstermine öffentlich sind, kann nicht jeder einfach mitbieten. Wer als Bieter teilnehmen möchte, muss volljährig sein und einen gültigen Ausweis besitzen. Mit einer notariell beglaubigten Vollmacht kann man stellvertretend für eine andere Person mitbieten lassen. Der Bieter muss nicht die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen.
Vor Beginn des Versteigerungstermins müssen Bieter eine Sicherheitsleistung in Höhe von 10% des amtlich festgestellten Verkehrswertes der Immobilie hinterlegen. Sie kann in Form eines bestätigten Bundesbank- oder Verrechnungsschecks, als Bankbürgschaft oder vorab per Überweisung an das Gericht geleistet werden. Bar-Sicherheitsleistungen sind nicht zulässig.
Steht nun der Versteigerungstermin an, verliest der Rechtspfleger noch den Grundbucheintrag, nennt den Verkehrswert der Immobilie und stellt fest, ob alle relevanten Daten zum Verfahrensobjekt vorliegen. Bieter müssen sich mit einem Personalausweis oder Reisepass ausweisen. Nachdem die Formalien erledigt sind, wird das Mindestgebot, also das Gebot, das mindestens erreicht werden muss, bekannt gegeben.
Die nun folgende Bieterstunde muss mindestens 30 Minuten dauern. Diese „Stunde“ kann theoretisch auch beliebig lang sein. Bis eben das letzte Gebot abgegeben ist. Das Gebot muss mündlich abgegeben werden.
Wie man es aus dem Fernsehen kennt, verkündet das Gericht drei mal das letzte Gebot und fordert dazu auf, weitere Gebote abzugeben. Erfolgt das nicht, ist die Bieterstunde abgeschlossen und der Höchstbieter erhält in der Regel den Zuschlag. Jedoch kann der Gläubiger, der bei der Zwangsversteigerung Herr des Verfahrens ist, noch während des Termins die einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung erwirken. Dies ist so, wenn das höchste Gebot bei weniger als 70% des Verkehrswerts liegt. Sind es weniger als 50% des Verkehrswertes, muss das Gericht den Zuschlag von Amts wegen versagen. In diesem Fall wird vom Gericht ein neuer Termin bestimmt, wo diese Regeln dann nicht mehr gelten.
Läuft alles glatt, erhält der Meistbietende den Zuschlag. Er wird Eigentümer der Immobilie. Mit diesem Beschluss des Gerichts wird auch gleichzeitig ein Räumungstitel gegen den Schuldner erwirkt, falls dieser selbst in der Immobilie wohnt. Ist die Immobilie allerdings vermietet, besteht das Mietverhältnis unverändert fort.
Rund sechs bis acht Wochen nach dem Versteigerungstermin ist beim Verteilungstermin vor Gericht die Zahlung fällig. Das Geld wird unter den Gläubigern gemäß ihrer Rangstelle im Grundbuch aufgeteilt.