Die Deutsche Umwelthilfe hat vor einigen Monaten einen Immobilienmakler abgemahnt, weil dieser seiner mutmaßlichen Pflicht nach § 16a Abs. 1 EnEV, Angaben zum Energieausweis in einen Immobilienanzeigen zu machen, nicht ordnungsgemäß erfüllt habe. Nachdem der Makler sich weigerte, die geforderte Unterlassungserklärung abzugeben, erhob die Umwelthilfe Klage beim Landgericht Gießen auf Unterlassung.
Das LG Gießen gab dem Makler laut Angaben der ihn vor Gericht vertretenden Kanzlei Recht. Der Wortlaut der EnEV setze lediglich für einen begrenzten Adressatenkreis Pflichten fest. Demnach sind Verkäufer, Vermieter, Verpächter und Leasinggeber von Immobilien verpflichtet, in Immobilienanzeigen Angaben zu Energieausweis und Energiebedarf zu machen. Makler sind jedoch in § 16a der EnEV nicht erwähnt und können auch nicht sinngemäß mit einbezogen werden. Dies entspreche auch den Vorgaben des Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2010/31/EU.
Ein Makler ist somit nicht verpflichtet zu überprüfen, ob seine Immobilienanzeige die Pflichtangaben der EnEV enthält.
Nicht entschieden wurde laut Angaben der Kanzlei, ob es sich bei § 16a EnEV um eine Markverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG handelt. Das Landgericht habe gleichwohl einen Verstoß des Maklers gegen Wettbewerbsrecht abgelehnt, weil diesen keine Verpflichtungen aus § 16a EnEV träfen. Letztlich lehnte das Gericht auch das Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs des Klägers aus § 8 Abs. 2 UWG mangels Anwendbarkeit in diesem Fall ab.